Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob wir das entsprechende Produkt selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB), ebenso wie für Werk- und Installationsverträge (§ 631 BGB) und, soweit anwendbar, Dienstverträge (§ 611 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. der Beauftragung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen bzw. die Leistung vorbehaltlos erbringen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich spezifischer Projektverträge, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsschluss und allgemeine Verpflichtungen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung bzw. Beauftragung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung bzw. der Beauftragung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung der Lieferung an den Kunden bzw. Erbringung der Leistung erklärt werden.

(4) Es ist uns uneingeschränkt gestattet, zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten geeignete Nachunternehmer einzusetzen. Die Ablehnung bestimmter Nachunternehmer oder auch Lieferanten durch den Kunden ist nur mit umfassender schriftlicher Begründung möglich.

(5) Der Kunde hält die üblichen Projektversicherungen vor und stellt sicher, dass wir unter diesen entsprechend mitversichert sind.

(6) Das Baugrundrisiko trägt unter allen Umständen allein der Kunde.

 

§ 3 Liefer-/Leistungsfrist und Verzug

(1) Die Liefer-/Leistungsfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung bzw. der Beauftragung angegeben.

(2) Sofern wir verbindliche Liefer-/Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Liefer-/Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Liefer-/Leistungsfrist nicht verfügbar bzw. erbringbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Verzugs bestimmt sich, unter Berücksichtigung ggf. erfolgter Anpassungen der Liefer-/Leistungsfristen gem. § 3 Abs. 2, nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Verzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des vereinbarten Nettopreises (Vertragswert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Vertragswerts. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens durch den Kunden ist ausgeschlossen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. In dem Falle wird die Pauschale der Höhe nach angepasst.

(4) Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Ist eine Lieferung Vertragsbestandteil, so erfolgt diese ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(1) Die Lieferung von Waren und Komponenten, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, erfolgt frei Baustelle.

(2) Erfüllungsort für die Lieferung bzw. Leistung und eine etwaige Nacherfüllung ist unser Geschäftssitz.

(2) Erfüllungsort für die Lieferung bzw. Leistung und eine etwaige Nacherfüllung ist der Ort der Leistungserbringung.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder üblich ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte oder übliche Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend oder unmittelbar. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung bzw. Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten ist uns durch den Kunden ununterbrochener Zugang zum Baufeld zu verschaffen und sicherzustellen.

(5) Die Nutzung der Ware zum bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. deren Inbetriebnahme stellt eine konkludente Abnahme durch den Kunden dar. Die Abnahme muss in dem Falle durch den Kunden nicht mehr ausdrücklich erklärt werden.

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Abzug von Skonto ist nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gestattet.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1 Satz 2) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

(3) Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung und Lieferung oder Leistung bzw. Abnahme der Ware oder Leistung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die vereinbarte Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bzw. Leistung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf die vereinbarte Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(7) Wir behalten uns eine Anpassung der Preise vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsgemäßen Ausführung die Lohn- oder Materialkosten aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände nachweisbar und signifikant ändern. Für den Fall, dass die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft oder unvollständig waren und aufgrund dessen eine unvorhersehbare Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistung durch uns notwendig wird, sind wir ebenfalls berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise vorzunehmen. Gleiches gilt im Falle von Gesetzesänderungen oder Änderungen technischer Standards oder Richtlinien nach Vertragsschluss.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

§ 7 Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten ausschließlich solche Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung zahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(8) Hat der Kunde die gelieferte mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen (Aufwendungsersatz). Die Rechte des Kunden sind ausgeschlossen, sofern er bei Einbau oder Anbringen der mangelhaften Sache den Mangel kennt. Ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Bei unverhältnismäßig hohen Kosten für Aus- und Einbau steht es uns frei, den Kunden anstelle des Aufwendungsersatzes für Aus- und Einbau auf die Kostenerstattung in Höhe eines entsprechenden angemessenen Betrages zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrages sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen und unsererseits zu gewährleisten, dass hierdurch das Recht des Kunden auf Erstattung von Aus- und Einbaukosten nicht umgangen wird.

(8) Die Mangelbeseitigung umfasst bei Bedarf den Ausbau der mangelhaften und Einbau der mangelfreien Sache.

(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(10) Nur in dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde den Vertrag kündigen oder den Kaufpreis mindern. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen.

(12) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(13) Über die in diesem § 7 niedergelegte Mängelhaftung hinausgehende Garantien für ein Produkt geben wir nur dann, wenn wir dies ausdrücklich und projektspezifisch in schriftlicher Form vereinbaren.

 

§ 8 Sonstige Haftung; Ausschluss des Rechts einer ordentlichen Kündigung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. § 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5) Unsere Haftung für sämtliche Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist auf den Vertragswert beschränkt.

 

§ 9 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln wird jeweils projektspezifisch vereinbart. In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung finden die gesetzlichen Verjährungsfristen Anwendung.

(2) Unberührt bleiben in jedem Falle gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (wie beispielsweise §§ 444, 445 b BGB).

(3) Die jeweils anwendbaren Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware bzw. des Werks beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

§ 11 Höhere Gewalt

(1) Im Falle höherer Gewalt informiert die betroffene Partei unverzüglich die jeweils andere Partei unter Angabe der vollständigen Einzelheiten. Die betroffene Partei informiert die jeweils andere Partei ebenfalls, sobald sie nicht mehr von der höheren Gewalt betroffen ist.

(2) Höhere Gewalt meint Umstände, die von keiner der Parteien zu vertreten sind und von diesen nicht kontrolliert werden können, wie beispielsweise Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen oder Streik.

(3) Wenn die Parteien durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen nicht möglich oder zumutbar ist, an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gehindert sind, so ruhen für den entsprechenden Zeitraum deren jeweilige Pflichten unter dem Vertrag. Die vereinbarten Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend.

 

§ 12 Geistiges Eigentum

(1) Werden Gegenstände nach vom Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Anweisungen gefertigt, ist dieser allein dafür verantwortlich, dass damit keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

(2) Wegen Schutzrechtsverletzungen, die auf der Beachtung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen oder dessen Anweisungen beruhen, stehen ihm keine Rechte gegen uns zu.

(3) Werden wir wegen einer derartigen Schutzpflichtverletzung von Dritten in Anspruch genommen, hat uns der Kunde in vollem Umfang von diesen Ansprüchen freizustellen.

 

§ 13 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei unberechtigten Personen auszuhändigen oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen. Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien, geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen zu treffen und gegen den unberechtigten Zugriff durch Dritte zu sichern.

(2) Vertrauliche Informationen im Sinne des § 13 Abs. 1 dieser AGB sind alle einer Partei zugänglich gemachten Informationen über den Vertragsgegenstand, unabhängig von deren Form.

(3) Eine Information ist nicht als vertraulich anzusehen, wenn sie im Zeitpunkt der Kenntniserlangung bereits öffentlich gemacht oder dem Empfänger der Information zugänglich war.

(4) Zum Empfang vertraulicher Informationen berechtigt sind die Parteien, deren Organe (wie z.B. Gesellschafter, Aufsichtsrat, Vorstand) sowie deren Mitarbeiter, im letzteren Fall allerdings nur, sofern diese ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Weiterhin als berechtigt anzusehen sind solche Personen, die kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (wie z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte).

 

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Für den Fall, dass eine oder mehrere der Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln.

(2) Änderungen und Ergänzungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

(3) Dem Kunden ist es nicht gestattet, den Vertrag ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ganz oder teilweise an einen Dritten abzutreten.