Allgemeine Einkaufsbedingungen

Diese Einkaufsbedingungen liegen allen Bestellungen zugrunde und gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Lieferanten wird widersprochen, es sei denn, wir haben uns schriftlich und ausdrücklich mit Ihnen ganz oder teilweise einverstanden erklärt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten.

 

1. Bestellungen

1.1 Bestellungen bedürfen der Schriftform; sie ist auch gewahrt bei Übermittlung auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen.

1.2 Die Bestellung ist innerhalb von zehn Werktagen auf der hierfür vorgesehenen Kopie der Bestellung (Auftragsbestätigung) schriftlich zu bestätigen. Erfolgte die Bestellung auf elektronischem Wege, kann sie auch auf dem gleichen Weg bestätigt werden.

1.3 Eine Bestellung gilt nur dann als erteilt, wenn sie vom Lieferanten in allen Teilen einschließlich dieser AGB angenommen wird.

1.4 Vom Lieferanten übermittelte Angebote, Kostenvoranschläge u. ä. sind für uns kostenlos. Dies gilt ebenso für alle im Vorfeld des Vertrages für den abzuschließenden Vertrag aufgewendeten Kosten, die vom Lieferanten zu tragen sind.

1.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; insoweit gilt ergänzend Ziffer 12.5.

 

2. Preise – Zahlungsbedingungen

2.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung frei Haus einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Der Lieferant kann ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Zuschläge für Versendung, Verwahrung, Fracht, Versicherung, Zölle oder Abgaben berechnen.

2.2 Rechnungen müssen die geschuldete Umsatzsteuer separat ausweisen. Originalrechnungen dürfen der Warenlieferung nicht beigefügt werden. Die Bestellnummer ist unbedingt anzugeben. Der Lieferant ist für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

2.3 Zahlungen leisten wir innerhalb von 14 Kalendertagen, gerechnet ab ordnungsgemäßer Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen ohne Skonto, sofern im Einzelfall nicht anders schriftlich vereinbart ist. Eine Zahlung von uns gilt als fristgerecht, wenn das Ausstellungsdatum des Zahlungsträgers innerhalb der Zahlungsfrist liegt.

2.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

 

3. Lieferzeit

3.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind bindend.

3.2 Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Versandanschrift an.

3.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können.

3.4 Im Falle des Liefer-/Leistungsverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,15 % des Bruttobestellpreises pro Kalendertag des Verzuges, jedoch nicht mehr als 5 % des Bruttobestellpreises, zu verlangen. Ein Verzugsschaden kann bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden. Im Übrigen stehen uns im Fall des Lieferverzuges die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und/oder Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.5 Annahmeverzug von uns tritt abweichend von den Bestimmungen der §§ 293 ff. BGB, 373 f. HGB erst dann ein, wenn der Lieferant nach einem tatsächlichen oder wörtlichen Angebot, welches erfolglos bleibt, uns schriftlich eine Frist zur Annahme der Liefergegenstände setzt, spätestens jedoch 14 Kalendertage nach dem vereinbarten Liefertermin. Der Lieferant ist erst ab diesem Zeitpunkt berechtigt, Ersatz von Mehraufwendungen zu verlangen. Die Rechtsfolge des § 373 HGB ist ausgeschlossen.
Gefahrübergang findet erst mit Eintritt des nach dieser Regelung vereinbarten Annahmeverzuges statt.

 

4. Versand – Gefahrgut

4.1 Die Waren sind so zu verpacken und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transportes vermieden werden.

4.2 Bei der Lieferung von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind die jeweils neuesten nationalen und internationalen Vorschriften einzuhalten.
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Auftragsannahme, spätestens jedoch mit der Lieferung der Ware, sind uns Produktinformationen und aktuelle EU-Sicherheitsdatenblätter in deutscher und englischer Sprache zu übermitteln.

4.3 Versandpapiere und Lieferscheine müssen die Versandanschrift, ggf. den Namen des Empfängers, die Bestellnummer und das Bestelldatum enthalten.

4.4 Der Lieferant ist für alle Schäden und Folgen verantwortlich, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen entstehen.

 

5. Gefahrübergang

5.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

5.2 Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs richtet sich nach den vereinbarten Lieferbedingungen und nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Incoterms. Die Transportversicherung erfolgt durch uns.

5.3 Sofern wir uns eine Abnahme der Ware nach Lieferung vorbehalten haben, erfolgt der Gefahrübergang erst nach Abnahme.

5.4 Die Unterzeichnung des Lieferscheins bedeutet keine Anerkennung der gelieferten Ware als vertragsgemäß.

 

6. Ausfuhrgenehmigungspflicht

6.1 Auf Grundlage des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) sowie ähnlicher Gesetze ist uns spätestens mit der Auftragsannahme mitzuteilen, ob die zu liefernden Waren der Ausfuhrgenehmigungspflicht oder sonstigen Beschränkungen unterliegen.

6.2 Der Lieferant ist für alle Schäden und Folgen verantwortlich, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmung entstehen.

6.3 Unterliegt die Ware ganz oder teilweise der Ausfuhrgenehmigungspflicht, sind wir zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

7. Höhere Gewalt

Im Fall von höherer Gewalt, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen, unverschuldeten Betriebsstörungen sowohl in unserem Unternehmen als auch im Unternehmen des Lieferanten oder seiner Zuliefererbetriebe sind wir berechtigt, die Durchführung des Vertrages zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zu verlangen. Dauern diese Umstände mehr als drei Monate an, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wegen der Verzögerung des Lieferzeitpunkts stehen dem Lieferanten keine Ansprüche zu. Bereits erhaltene Gegenleistungen wird der Lieferant unverzüglich zurückerstatten.

 

8. Garantien und Beschaffenheitszusagen des Lieferanten

8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Waren oder verwendeten Materialien bzw. Stoffe allen internationalen und europäischen Rechts- Vorschriften (insbesondere den Bestimmungen zum Arbeits-, Gesundheits-, Brand-, und Umweltschutz sowie bau-, gewerbe- und Bestimmungen sowie solchen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und diesbezüglichen Ausführungsvorschriften) sowie allen einschlägigen technischen Bedingungen (insbesondere VDE-, DIN-, CE-, GS-, PTB-, TÜV-, FTZ-, DVGW-Vorgaben) entsprechen und die notwendigen Prüfzeichen bzw. Konformitätskennzeichen tragen.

8.2 Die Liefergegenstände entsprechen den nationalen und europarechtlichen Umweltschutzbestimmungen.

8.3 Die Liefergegenstände entsprechen dem neuesten Entwicklungs- und Herstellungsstand in Material und Technik, den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und rechtlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden (z. B. Gerätesicherheitsgesetz, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, Umweltvorschriften und anderes). Dies gilt insbesondere auf dem Gebiet der Lärmbekämpfung, den anerkannten Regeln der Technik, den Sicherheitsvorschriften, den Unfallverhütungs- und VDE-Vorschriften und den vereinbarten technischen Daten.
Der Lieferant garantiert, dass Liefergegenstände, die mit einer EAN-Strichcodierung versehen sind, einwandfrei lesbar sind.

 

9. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

9.1 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

9.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Als Nacherfüllung können wir nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

9.3 Der Lieferant ist zum Ersatz aller uns im Zusammenhang mit dem Mangel entstehenden Aufwendungen verpflichtet. Das Recht auf weitergehenden Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

9.4 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

9.5 Die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt anstatt von zwei Jahren 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

9.6 Sofern wir im Rahmen eines Verbrauchgüterkaufs von unseren Kunden in Anspruch genommen werden, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften des § 479.

9.7 Die Verjährungsfristen für die Mängelhaftung werden durch unsere schriftliche Mängelrüge gehemmt.

 

10. Produkthaftung – Haftpflicht – Haftpflichtversicherungsschutz

10.1 Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die uns, unseren Arbeitnehmern oder Dritten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages zugefügt werden.

10.2 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

10.3 Im Rahmen seiner Haftung gemäß Ziffer 10.2 ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 760 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Unberührt bleiben unsere sonstigen gesetzlichen Ansprüche.

10.4 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

Stand: Februar 2019 Zettl Automotive GmbH